Festivalordnung
§ 1 Geltung und Hausrecht
Diese Ordnung gilt auf dem gesamten Festival-, Camping- und Parkgelände des Keine Panik Festivals in 34396 Liebenau / Niedermeiser, Bruchweg 60. Sie ist Bestandteil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Veranstalters (§ 11 AGB) und gilt für alle, die das Gelände betreten.
Der Veranstalter übt das Hausrecht aus und kann es auf Dritte übertragen. Den Anweisungen des Veranstalters, des Sicherheits- und Ordnungsdienstes, der Rettungskräfte und beauftragter Personen ist jederzeit Folge zu leisten.
Auf dem Gelände gelten außerdem das Jugendschutzgesetz, die Straßenverkehrsordnung auf den Fahrflächen sowie die behördlichen Auflagen der Genehmigung.
§ 2 Einlass und Festivalbändchen
Der Zutritt setzt ein gültiges Ticket voraus. Am Einlass wird der Ticketcode elektronisch geprüft und gegen ein Festivalbändchen getauscht.
Das Bändchen ist dauerhaft und sichtbar am Handgelenk zu tragen. Ein beschädigtes, geöffnetes, weitergegebenes oder abgelegtes Bändchen ist ungültig. Der Verlust begründet keinen Ersatzanspruch.
Tickets sind personalisiert. Der Veranstalter kann am Einlass einen amtlichen Lichtbildausweis verlangen und den Zutritt verweigern, wenn Name und Ausweis nicht zusammenpassen. Der Name lässt sich bis zwei Tage vor Festivalbeginn auf der eigenen Bestellseite ändern.
Der Ticketcode gilt einmal. Nach der ersten Einlösung ist er entwertet; ein zweiter Scan wird abgewiesen. Codes aus vollständig erstatteten oder stornierten Bestellungen sind ungültig, ebenso einzeln gesperrte Codes (§ 6 AGB).
§ 3 Sicherheitskontrollen und verbotene Gegenstände
Wer das Gelände betritt, willigt in Sicherheitskontrollen, Taschenkontrollen und bei berechtigtem Anlass Personenkontrollen ein. Die Verweigerung einer Kontrolle kann zur Verweigerung des Einlasses oder zum Verweis führen.
Nicht mitgeführt werden dürfen insbesondere:
- Waffen und gefährliche Gegenstände jeder Art,
- Glasbehälter,
- Pyrotechnik, Fackeln und offenes Feuer,
- Generatoren, nicht zugelassene Akkus und vergleichbare Energiequellen,
- Farbbeutel, Sprühfarbe, Aerosole und Permanentmarker,
- lärmerzeugende Gegenstände wie Sirenen, Megafone oder Beschallungsanlagen,
- sperrige Gegenstände, die Flucht- und Rettungswege, Sichtachsen oder den sicheren Betrieb beeinträchtigen,
- professionelle Foto-, Ton- und Videotechnik ohne schriftliche Genehmigung,
- Zelte, Pavillons und Campingmobiliar außerhalb der dafür vorgesehenen Flächen,
- Drogen und andere nach dem Betäubungsmittelgesetz verbotene Stoffe,
- Kleidung, Symbole, Banner, Musik oder Aufdrucke mit verfassungsfeindlichen, rassistischen, diskriminierenden oder rechtsextremen Inhalten.
Eigene Getränke dürfen nicht auf das Festivalgelände mitgenommen werden. Auf den Campingflächen sind sie außerhalb von Glasbehältern erlaubt.
Über die Zulässigkeit einzelner Gegenstände entscheidet das Sicherheitspersonal nach pflichtgemäßem Ermessen und nach Maßgabe der Sicherheitslage. Zur Gefahrenabwehr können Gegenstände vorübergehend sichergestellt werden; sie können bei der Abreise zurückgegeben werden, sofern keine Sicherheits- oder Rechtsgründe entgegenstehen.
§ 4 Verhalten auf dem Gelände
Zu- und Ausgänge, Rettungswege und Feuerwehrzufahrten sind freizuhalten.
Besucherinnen und Besucher verhalten sich rücksichtsvoll und umweltbewusst, entsorgen Abfall in den bereitgestellten Behältern und nutzen die Sanitäranlagen bestimmungsgemäß. Das Urinieren außerhalb der dafür vorgesehenen Anlagen ist untersagt.
Das Betreten gesperrter Bereiche, der Bühnen, der Künstlerbereiche, der Technikflächen und des Backstage-Bereichs ist untersagt. Das Erklettern von Bauten, Zäunen, Bäumen, Masten und Fahrzeugen ebenso.
Gewerbliche Tätigkeit, Verkauf, Ausschank, Sammlungen und Werbung sind ohne schriftliche Genehmigung des Veranstalters untersagt.
Vorsätzliche Sachbeschädigung wird zur Anzeige gebracht.
§ 5 Camping
Das Campen ist nur mit gültigem Camping-Ticket und nur auf den dafür ausgewiesenen Flächen zulässig.
Jede Person, die auf dem Campingplatz übernachtet, braucht ein Camping-Ticket mit Übernachtung; ein Zelt ist darin enthalten. Wer den Campingplatz nur tagsüber nutzt, braucht ein Camping-Ticket für den Tag. Fahrzeuge auf dem Campingplatz — Auto, Camper, Wohnmobil, Wohnwagen, Schlafauto oder Dachzelt — brauchen zusätzlich den passenden Fahrzeug-Zusatz; er wird zusammen mit mindestens einem Übernachtungsticket gebucht und gilt je Bestellung einmal je Fahrzeugart. Zelte ab zehn Metern brauchen den Zusatz Großzelt.
Aufbau und Abreise richten sich nach den auf der Website bekannt gegebenen Zeiten. Der Platz ist bei der Abreise geräumt und besenrein zu hinterlassen.
Die Campingflächen sind unbewacht. Das Abstellen von Fahrzeugen und Gegenständen erfolgt auf eigene Gefahr.
Die Nachtruhe gilt täglich von 3:00 bis 8:00 Uhr. In dieser Zeit sind laute Musik, lautes Sprechen, Singen, Instrumente, private Beschallungsanlagen und vergleichbare Störungen untersagt.
Offenes Feuer ist verboten. Zulässig sind ausschließlich technisch einwandfreie Campingkocher und Grills mit geeigneten Brennstoffen unter Beachtung der Sicherheitshinweise; Asche und Kohle sind vollständig abgekühlt in die dafür vorgesehenen Behälter zu geben.
Glasbehälter, Waffen, Pyrotechnik, Generatoren, Akkus, große Tonanlagen, Farbbeutel, Sprühfarbe und vergleichbare gefährliche Gegenstände sind auch auf den Campingflächen untersagt.
Der Veranstalter kann Entfernungsaufforderungen aussprechen. Für sperrige Gegenstände wie Sofas, Sessel und Matratzen kann ein Pfand erhoben werden. Das Pfand wird erstattet, wenn die Gegenstände ordnungsgemäß und fristgerecht entfernt werden; nicht entfernte Gegenstände können auf Kosten der verantwortlichen Person entsorgt werden.
§ 6 Anreise und Parken
Anreise und Parken erfolgen auf eigene Gefahr.
Ein Anspruch auf einen bestimmten Stellplatz, insbesondere in der Nähe des Festival- oder Campinggeländes, besteht nicht.
Fahrzeuge dürfen nur auf den markierten Flächen abgestellt werden. Flucht- und Rettungswege sind freizuhalten. Nicht ordnungsgemäß abgestellte Fahrzeuge können auf Kosten der Halterin oder des Halters abgeschleppt werden, soweit rechtlich zulässig.
Die Parkflächen sind unbewacht. Für Diebstahl, Beschädigung oder Verlust haftet der Veranstalter nur nach Maßgabe von § 12 der AGB.
Auf den Fahrflächen gilt die Straßenverkehrsordnung; es ist Schrittgeschwindigkeit zu fahren.
Das Übernachten in Fahrzeugen auf den Parkflächen ist untersagt.
§ 7 Tiere
Tiere sind auf dem Festivalgelände nicht zugelassen. Assistenz- und Begleithunde sind ausgenommen.
Hunde sind auf den Campingflächen erlaubt. Sie sind durchgehend anzuleinen, dürfen niemanden gefährden oder belästigen und sind ständig zu beaufsichtigen. Hinterlassenschaften sind unverzüglich zu beseitigen. Der Veranstalter kann die Mitnahme aus Sicherheits-, Hygiene- oder Kapazitätsgründen untersagen.
§ 8 Jugendschutz auf dem Gelände
Kinder unter 16 Jahren erhalten nur in Begleitung einer aufsichtspflichtigen Person Zutritt. Die Aufsichtspflicht verbleibt vollständig bei der Begleitperson.
Jugendliche von 16 bis 17 Jahren dürfen sich ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person nur bis Mitternacht auf dem Gelände aufhalten. Eine Erziehungsbeauftragung ist schriftlich nachzuweisen.
Der Veranstalter darf Ausweise, Vollmachten und Erziehungsbeauftragungen kontrollieren. Fehlende oder unzureichende Nachweise können zur Verweigerung des Einlasses führen.
Alkohol und Tabak werden nur nach den Vorgaben des Jugendschutzgesetzes abgegeben. Die Weitergabe an Minderjährige ist untersagt.
§ 9 Ausschluss vom Gelände
Der Veranstalter und beauftragte Personen können den Zutritt verweigern oder Besucherinnen und Besucher des Geländes verweisen, insbesondere bei
- Verstößen gegen diese Ordnung oder die Allgemeinen Geschäftsbedingungen,
- Straftaten oder dem Verdacht darauf,
- Gewalt, Bedrohung, sexueller Belästigung, diskriminierendem, rassistischem, sexistischem oder menschenverachtendem Verhalten,
- Verbreitung oder Verwendung verfassungsfeindlicher, rechtsextremer oder nationalsozialistischer Inhalte, Symbole, Kleidung, Musik oder Gesten,
- Missachtung von Sicherheitsanweisungen,
- gefährdendem Verhalten,
- Betreten gesperrter Bereiche,
- unerlaubter gewerblicher Tätigkeit,
- wiederholter oder erheblicher Verletzung der Aufsichtspflicht über Minderjährige.
Bei berechtigtem Ausschluss besteht kein Anspruch auf erneuten Einlass. Eine Erstattung erfolgt nur, wenn der Ausschluss nicht von der betroffenen Person zu vertreten ist und zwingendes Recht eine Erstattung vorsieht.
Das Bändchen wird bei einem Ausschluss eingezogen und der Ticketcode gesperrt.
§ 10 Aufnahmen
Der Veranstalter und beauftragte Medienschaffende fertigen Foto-, Ton- und Videoaufnahmen an; die Einzelheiten stehen in § 13 der AGB und in der Datenschutzerklärung.
Private Aufnahmen für den eigenen, nicht gewerblichen Gebrauch sind erlaubt. Aufnahmen zu gewerblichen Zwecken, mit professioneller Technik oder mit Drohnen bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung des Veranstalters.
Bei Aufnahmen ist auf die Persönlichkeitsrechte anderer Gäste zu achten.